Satzung des Sportverein Kappelwindeck e. V.

Fassung vom 14.09.2020

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde 1924 gegründet und führt den Namen Sportverein Kappelwindeck, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in 77815 Bühl. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handball-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die im Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder können für ihre Tätigkeit eine
angemessene Vergütung erhalten.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für die
Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen
Südbadischen Handballverband e.V. und dessen Dachverband ergänzend, Deutscher
Handballbund, Dachverband Deutscher Handball Regional-und Landesverbände, vertreten
durch den jeweiligen gewählten Präsidenten. Der Verein und seine Einzelmitglieder
unterwerfen sich der Rechtsprechung Dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen
überlassenen Befugnisse bei Der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und
Ordnungen an Übergeordnete Verbände zu übertragen.
Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen
übergeordneter Verbände.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem
Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen. Stimmberechtigt sind Mitglieder in
Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Personen, die sich durch Förderung des Sports und der Jugend besonders
Verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die
Satzungsregelungen und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen
und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
  • Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
  • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für Beitragswesen relevant
    sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.).

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Veränderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht
entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum
Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss
aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres bis zum 30. September zulässig. Ein Mitglied
kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen
ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen
    oder gegen Beschlüsse des Vereins
  • Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes in einer Sitzung, bei der
mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sein müssen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich
zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung
nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den
Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur
Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen
berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der
Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Höchstgrenze besteht von einem
dreifachen des Jahresbeitrages.

§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, der Gesamtvorstand und die
Mitgliederversammlung.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf
können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Gesamtvorstandes.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem sportlichen
Leiter Seniorinnen und dem sportlichen Leiter Senioren.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht ausdifferenziert
a. dem Vorstand
b. dem Verantwortlichen für Marketing und Sponsoringverträge
c. Jugendleiter weibliche Jugend
d. Jugendleiter männliche Jugend
e. sowie Beisitzern

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im turnusgemäßen Wechsel der
Geschäftsjahre zu wählen. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen der stellvertretende
Vorsitzende und der Kassierer ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden
ausüben.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden
eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstandsmitglied.
Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands:
b. dem Verantwortlichen für Marketing und Sponsoringverträge
c. Jugendleiter weibliche Jugend
d. Jugendleiter männliche Jugend
e. sowie Beisitzern
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl
an, gerechnet gewählt.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder Ist nicht zulässig.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in der lokalen Tagespresse
„Badisches Tagblatt und Acher- und Bühler Bote einberufen. Die Einberufung muss
mindestens 14 Tage vor Termin der Versammlung erfolgen, sie muss die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann schriftlich einberufen werden,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung
von 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die einfache Stimmenmehrheit ist auch bei allen anderen Vereinsbeschlüssen
Gültigkeitsvoraussetzung.
Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds, über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, für die eine 2/3
Mehrheit erforderlich ist.
Die Zweckänderung des Vereins kann nur einstimmig in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden; nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich schriftlich
zustimmen.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 13 Abstimmung

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Geheime Abstimmungen
erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen oder bei
Neuwahlen mehr als nur ein Bewerber zu Wahl ansteht.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des
Gesamtvorstands,
b. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen,
c. Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands,
d. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans,
e. Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands; der/die Jugendleiter/in wird auf
Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung gewählt,
f. Wahl der Kassenprüfer/-innen,
g. Beratung und Beschlussfassung der vorliegenden Anträge,
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des
Vereinszweckes und Auflösung des Vereins.
i. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss,
j. Verabschiedung von Vereinsordnungen:

  • Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1
  • Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und
    Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung für die
    Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung, Disziplinarordnung.
  • Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • Bestätigung der Jugendordnung.

§ 15 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen
Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das 12. Lebensjahr
vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 16 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei
von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 17 Haftung

Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie
die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen werden auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne
dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben dies gegen den Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung
von Ansprüchen Dritter.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von
Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert,
übermittelt und verändert.
Jedes Mitglied hat ein Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
sind,
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein
Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur
jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden
der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bühl, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur
Sportförderung.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14 Sept. 2020 beschlossen und
ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

77815 Bühl, den 14.09.2020