Satzung des Sportverein Kappelwindeck e. V.

Fassung vom 9. Mai 2016



§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde 1924 gegründet und führt den Namen Sportverein Kappelwindeck, nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in 77815 Bühl. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Handball-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für die Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Südbadischen Handballverband e.V. und dessen Dachverband ergänzend. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung. Dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei Der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an Übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen übergeordneter Verbände.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Personen, die sich durch Förderung des Sports und der Jugend besonders Verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  • die Mitteilung von Anschriftenänderungen,
  • Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
  • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.).

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Veränderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vertretungsberechtigen Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres bis zum 30. September zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen
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ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins
  • Schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sein müssen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge
erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder
zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger
Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die
Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei
eine Höchstgrenze besteht von einem dreifachen des Jahresbeitrages.

§ 9 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, der Gesamtvorstand und die
Mitgliederversammlung.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei
Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
ESTG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit
trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem sportlichen
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Leiter Seniorinnen und dem sportlichen Leiter Senioren.
Der Verein wird jeweils durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden
Vorsitzenden und den Kassierer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer sind einzeln
vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht ausdifferenziert
a. dem Vorstand
b. dem Verantwortlichen für Marketing und Sponsoringverträge
c. Jugendleiter weibliche Jugend
d. Jugendleiter männliche Jugend
e. sowie Beisitzern

§ 11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden
für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind im turnusgemäßen
Wechsel der Geschäftsjahre zu wählen. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen
der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer ihre Vertretungsmacht nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstandsmitglied.
Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstands:
b. dem Verantwortlichen für Marketing und Sponsoringverträge
c. Jugendleiter weibliche Jugend
d. Jugendleiter männliche Jugend
e. sowie Beisitzern
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, vom Tage
der Wahl an, gerechnet gewählt.

§ 12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
Ist nicht zulässig.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in der lokalen
Tagespresse einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor Termin
der Versammlung erfolgen, sie muss die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung enthalten.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand auch dann schriftlich einberufen
werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung
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von 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom
Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die einfache Stimmenmehrheit ist auch bei allen anderen Vereinsbeschlüssen
Gültigkeitsvoraussetzung.
Eine Ausnahme bilden die Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds, über
Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, für die eine 2/3
Mehrheit erforderlich ist.
Die Zweckänderung des Vereins kann nur einstimmig in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden; nicht erschienene Mitglieder
müssen nachträglich schriftlich zustimmen.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 13 Abstimmung

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Geheime
Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es
beantragen oder bei Neuwahlen mehr als nur ein Bewerber zu Wahl ansteht.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des
Gesamtvorstands,
b. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen,
c. Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands,
d. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans,
e. Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands; der/die Jugendleiter/in
wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung
gewählt,
f. Wahl der Kassenprüfer/-innen,
g. Beratung und Beschlussfassung der vorliegenden Anträge,
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des
Vereinszweckes und Auflösung des Vereins.
i. Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss,
j. Verabschiedung von Vereinsordnungen:

  • Beitragsordnung gem. § 5 Abs. 1
  • Bei Bedarf können noch Vereinsordnungen für folgende Bereiche und
    Aufgabengebiete erlassen werden: Finanzordnung, Geschäftsordnung
    für die Organe des Vereins, Wahlordnung, Ehrenordnung,
    Disziplinarordnung.
  • Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  • Bestätigung der Jugendordnung.

§ 15 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle
jugendlichen Mitglieder sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses
an.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das

  1. Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch
    die Mitgliederversammlung.

§ 16 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr
durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§ 17 Haftung

Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen
sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten
Personen werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung
herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben
dies gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur
Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für
fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 18 Datenschutz im Verein

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert,
übermittelt und verändert.
Jedes Mitglied hat ein Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie
unrichtig sind,
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt,
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war.
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Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,
bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus
dem Verein hinaus.

§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit beschlossen werden. Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder sind
Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt
Bühl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat, insbesondere zur Sportförderung.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. Mai 2016
beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins
Vereinsregister in Kraft.

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